Für bestimmte an öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete zu gewährende Nebengebühren nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2015, werden Mindestsätze festgelegt. Diese Nebengebühren, den betreffenden Personenkreis und die Mindestsätze enthält Anlage 4 dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 1978, LGBl. Nr. 97, zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1980, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehene und besetzte Planstellen, welche als Planstellen über die in den §§ 2 bis 4 angeführten Bestimmungen hinausgehen, können als Planstellen bis zu dem Zeitpunkt weiter vorgesehen werden, in welchem das Dienstverhältnis der betreffenden Gemeindebediensteten endet. Solche Planstellen sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen.
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