Die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse sind in den nachfolgenden §§ 6 bis 12 geregelt. Sie gelten auch dann als erfüllt, wenn ein definitiver Beamter auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
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