LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) - DurchführungsverordnungAnl. 4

Anl. 4

In Kraft seit 01. April 1982
Up-to-date

Bei den im Folgenden unter II-VII angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2.

Standesbeamte :

Dem Standesbeamten gebührt für jede außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauung folgende Überstundenvergütung:

1 Trauung 2 Überstunden

2 Trauungen 4 Überstunden

für jede weitere Trauung 1 Überstunde.

1. Amtsleiter:

bei Gemeinden

bis 1500 Einwohner 3,40852 % monatlich

von 1501 Einwohner bis 5000 Einwohner 4,64799 % monatlich

über 5000 Einwohner 5,88745 % monatlich

2. Bauamtsleiter:

Sofern dem Bauamtsleiter mindestens zwei Techniker zugeteilt sind 3,09866 % monatlich

3. Bauleiter:

Für die örtliche Bauleitung für die Dauer der Bauführung 1,85919 % monatlich

4. Betriebsleiter:

Für die Leitung und Überwachung von gemeindlichen Betrieben,

Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen 1,85919 % monatlich

5.

a) Heizzulage für Einzelofenheizung, wenn der Bedienstete, der nicht

als Heizer beschäftigt ist, nur heizen muß – je Ofen 0,02855 % täglich

b) Heizzulage für Einzelofenheizung, wenn der Bedienstete,

der nicht als Heizer beschäftigt ist, auch das Brennmaterial

tragen muß – je Ofen 0,05709 % täglich

c) Heizzulage für die Wartung und Betreuung einer Ölzentralheizung

während der Heizperiode 25,2071 % jährlich

6. Handwerksmeister:

Bedienstete mit erfolgreich abgelegter Meisterprüfung sowie

einschlägiger Verwendung im Lehrberuf nach einer Dienstzeit

von fünf Jahren 5,00000 % monatlich

A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung (in Prozenten):

a) Arbeiten mit Rand- oder Bruchsteinen 0,02478 je Stunde

b) Arbeiten im Kanal- und Wasserleitungsbau und sonstige

Erdarbeiten ab 0,60 m Tiefe 0,02478 je Stunde

c) Lenken und Bedienen von Schneeräumgeräten sowie

Streuung von Hand aus 0,02478 je Stunde

d) Fäkalienabfuhr, Kanalreinigung, Arbeiten bei Kläranlagen,

Reinigung von öffentlichen Abortanlagen 0,02478 je Stunde

e) Straßenasphaltierungsarbeiten 0,02478 je Stunde

f) Arbeiten mit Preßlufthammer, Preßluftbohrer und

ähnlichen Geräten 0,03718 je Stunde

g) Arbeiten mit Rüttelplatte 0,03718 je Stunde

h) Montage und Demontage von Schiliftanlagen 0,03718 je Stunde

i) Bedienung von Spezialmaschinen und Geräten

(z. B. Raupengeräte, Bagger, Löffelbagger, Walzen, Motorsägen,

Unimogmit Zusatzgeräten, Kreissägen, Fräsen, Hobelmaschinen,

benzingetriebene Mischmaschinen) 0,03718 je Stunde

j) Bedienstete, denen Dienstkraftwagen zur Selbstlenkung zugewiesen

sind, ohne daß diese Bediensteten als Kraftfahrer

beschäftigt sind, für die Lenkung von Dienstkraftwagen 0,002478 je km

k) Arbeiten mit Einmann-Mähmaschinen oder Sensen in besonders

gefährdeten Bereichen über einer Böschungsneigung 2:3 0,02478 je Stunde

l) Wartung der öffentlichen Beleuchtungsanlage 0,02478 je Stunde

m) Arbeiten in Alters- und Pflegeheimen 0,02478 je Stunde

n) Arbeiten in den Bestattungsanstalten

1. Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,30986 je Leiche

2. Exhumierung einer Leiche innerhalb von zwei Jahren

nach der Beisetzung 0,61973 je Leiche

3. Exhumierung einer Leiche nach zwei Jahren nach der

Beisetzung 0,3718 je Leiche

4. Grabherstellung, Neuaushub 0,30986 pro Grab

5. Wiederaushub 0,18591 pro Grab

B) Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (in Prozenten):

a) Bedienung von Computern, Buchungsautomaten,

Adressographanlagen und ähnliche Anlagen 2, 4789 monatlich

b) Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen

Impfaktionen 0,04957 je

angefangene Stunde

c) Maschinschreibarbeiten ab der 20. Seite je weitere Seite 0,01239

und ähnliche Arbeiten, die unter besonderen körperlichen

Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen

zu verrichten sind 0,02478 je Stunde

a) Eisschneiden 0,03718 je Stunde

b) Baumfällen, Baumschnitt 0,03098 je Stunde

c) Arbeiten im Kanal- und Wasserleitungsbau und sonstige

Erdarbeiten ab 2 m Tiefe 0,03718 je Stunde

d) Arbeiten auf Gerüsten und Leitern ab 2,5 m Höhe 0,02478 je Stunde

e) Arbeiten auf Dächern ab 3 m Höhe 0,03718 je Stunde

f) Verbrennung von Altöl 0,02478 je Stunde

g) Sprengarbeiten 0,04957 je Stunde

h) Elektro- und Autogenschweißarbeiten 0,02478 je Stunde

i) Arbeiten bei Elementarereignissen unter besonders gefährlichen

Umständen, wie bei in Bewegung befindlichen Muren, bei

Hochwasser und bei Brandbekämpfung 0,03718 je Stunde

j) Arbeiten mit giftigen Stoffen, grundsätzliche Aufbringung

der Farben im Spritzverfahren (keine Handstreicherarbeiten),

Arbeiten mit Nitrofarben, Säuren, Laugen, Elastit,

Puraflex sowie Arbeiten mit graswuchshemmenden bzw.

grasvernichtenden Mitteln 0,02478 je Stunde

k) Kadaverbeseitigungen 0,03718 je Stunde

l) Arbeiten in Bestattungsanstalten

1. Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,30986 je Leiche

2. Exhumierung einer Leiche innerhalb von zwei Jahren

nach der Beisetzung 0,61973 je Leiche

3. Exhumierung einer Leiche nach zwei Jahren

nach der Beisetzung 0,3718 je Leiche

4. Grabherstellung, Neuaushub 0,30986 pro Grab

5. Wiederaushub 0,18591 pro Grab

und ähnliche Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für

Gesundheit und Leben verbunden sind 0,02478 je Stunde

A) Bedienstete in handwerklicher Verwendung:

a) Durchführung von Teerarbeiten 0,03718 je Stunde

b) Straßenreinigung 0,02478 je Stunde

c) Müllabfuhr und Arbeiten am Müllplatz 0,04957 je Stunde

d) Fäkalienabfuhr und Kanalreinigung, Arbeiten an Kläranlagen,

Reinigung von öffentlichen Abortanlagen 0,03718 je Stunde

e) Arbeiten mit Farbstoffen 0,02478 je Stunde

f) Schlachthofarbeiten 0,02478 je Stunde

g) Spritzarbeiten mit chemischen Produkten

(Baumspritzen usw.) 0,03098 je Stunde

h) Reparatur und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,

Maschinen und Geräten 0,03718 je Stunde

i) Reinigungsarbeiten während und nach Professionistenarbeiten 0,02478 je Stunde

j) Arbeiten des ständigen Reinigungspersonals 0,006197 je Stunde

k) Dienstverrichtung bei einer Entfernung von über 5 km von der

Dienststelle 0,29995 täglich

bei einer Entfernung von 2 km bis 5 km 0,17972 täglich

B) Bedienstete in der Allgemeinen Verwaltung:

a) Amtsleiter:

bei Gemeinden bis 1500 Einwohner 3,40852 monatlich

von 1501 bis 5000 Einwohner 4,64799 monatlich

über 5000 Einwohner 5,88745 monatlich

b) Bauamtsleiter:

Sofern dem Bauamtsleiter mindestens zwei Techniker

zugeteilt sind 3,09866 monatlich

c) Bauleiter:

Für örtliche Bauleitungen für die Dauer der Bauführung 1,85919 monatlich

d) Betriebsleiter:

Für die Leitung und Überwachung von gemeindlichen

Betrieben, Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen 1,85919 monatlich

e) Standesbeamte:

Die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind 14,87357 jährlich

f) Arbeiten an Adrema-, Offset- und Vervielfältigungsanlagen 0,02478 je Stunde

g) für die periodisch durchzuführende Feuerbeschau 0,18591 je Arbeitstag

und ähnliche Arbeiten, die in Ausübung des Dienstes oder

aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise

einen Mehraufwand entstehen lassen 0,02478 je Stunde

Bediensteten im Sinne des § 20 a Gehaltsgesetz gebühren für die Dauer

der Führung der

a) Hauptkasse 3,09866 monatlich

b) Nebenkasse 1,85919 monatlich

a) Rufbereitschaft

– bis 100 Stunden je Monat und Bedienstetem 0,03967 je Stunde

– über 100 Stunden je Monat und Bedienstetem 0,07934 je Stunde

b) Anwesenheit in einer Dienststelle oder an einem bestimmten

anderen Ort 0,13223 je Stunde

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