(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit erforderlich. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.
(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat (Anlage 1, Z 2.2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 131/1997).
(3) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Gehobenen technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Fachprüfung für den Gehobenen Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst.
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