(1) Für die Ernennung gelten die unter den Punkten 6 bis 10 der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015 angeführten Erfordernissen sinngemäß, mit der Maßgabe, daß eine nach dem 18. Lebensjahr im Gemeindedienst zurückgelegte zufriedenstellende Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe P 1 und P 2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch Ablegung der Dienstprüfung für den technischen Fachdienst gemäß den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt werden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten neben jenen nach § 9 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 auch für die Definitivstellung.
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