(1) Für die Ernennung ist eine der Verwendung entsprechende, abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich. Diese ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 4 Z 7 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/1998, nachzuweisen.
(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zur Voraussetzung nach Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung der für Landesbeamte der entsprechenden Besoldungsgruppe vorgesehenen Fachprüfung für den Höheren Dienst nachzuweisen.
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