(1) Für die Ernennung sind – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Mittleren technischen Dienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. für den Mittleren Gemeindedienst nach den Bestimmungen des III. Abschnittes dieser Verordnung nachzuweisen.
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