(1) Die Beförderung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten kann erfolgen:
a) in der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse
V nach neun Dienstjahren,
VI nach dreizehn Dienstjahren,
VII nach neunzehn Dienstjahren,
VIII nach dreißig Dienstjahren;
b) in die Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse
V nach neunzehn Dienstjahren,
VI nach fünfundzwanzig Dienstjahren,
VII nach einunddreißig Dienstjahren;
c) in der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse
V nach neunundzwanzig Dienstjahren;
d) in der Verwendungsgruppe P 1 in die Dienstklasse
IV nach fünfundzwanzig Dienstjahren,
V nach neunundzwanzig Dienstjahren;
e) in der Verwendungsgruppe P 2 in die Dienstklasse
IV nach siebenundzwanzig Dienstjahren,
V nach dreißig Dienstjahren;
f) in den Verwendungsgruppen D und P 3 in die Dienstklasse
IV nach siebenundzwanzig Dienstjahren.
(2) Die Dienstjahre im Sinne des Abs. 1 sind vom Vorrückungsstichtag ausgehend zu rechnen.
(2a) Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt werden.
(3) Von den zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 kann ein Abstrich von vier Jahren, wenn die dem Beförderungstermin vorausgegangene Leistungsfeststellung auf „ausgezeichnet“, und ein Abstrich von zwei Jahren, wenn diese Leistungsfeststellung auf „sehr gut“ gelautet hat, vorgenommen werden.
(4)
1. Unter Berücksichtigung der Funktion und je nach dem Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Beamten kann von den zeitlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 insbesondere bei(m)
a) leitenden Gemeindebeamten sowie dem Geschäftsführer des Pensionsfonds der Gemeinden und dem Geschäftsführer des Kärntner Gemeindebundes ein Abstrich von zusätzlichen zwei Jahren,
b) Stellvertreter des leitenden Gemeindebeamten, Bauamtsleiter, dem mindestens zwei Techniker zugeteilt sind, Betriebsleitern, denen die Leitung und Überwachung von gemeindlichen Betrieben, Unternehmungen und Versorgungseinrichtungen obliegt, und Kassenleitern, sämtliche in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 5000, Abteilungsleitern in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 10.000, ein Abstrich von zusätzlich einem Jahr vorgenommen werden.
2. Die Punkte a) und b) können nebeneinander nicht angewendet werden.
3. Die mit einer der unter obigem Punkt 1 verbundenen Abstriche von den zeitlichen Erfordernissen sind im Falle einer vom Beamten unverschuldeten Änderung der dienstlichen Verwendung – sofern damit ein Wegfall dieser Abstriche verbunden wäre – auch noch für die nächstfolgende Beförderung anzuwenden.
(5) Aus der niedrigsten bzw. innerhalb der niedrigsten Dienstklasse jeder Verwendungsgruppe können nachstehende Beförderungen erfolgen:
1. In der Verwendungsgruppe A:
Beförderung in die Dienstklasse IV nach zwei Dienstjahren;
2. In die Verwendungsgruppe B:
a) Beförderungen innerhalb der Dienstklasse III nach sechs Dienstjahren in die Gehaltsstufe 5 dieser Dienstklasse,
b) Beförderungen nach zwei in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse III verbrachten Dienstjahren in die Gehaltsstufe 7 dieser Dienstklasse;
3. In der Verwendungsgruppe C:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 12 dieser Dienstklasse;
4. In der Verwendungsgruppe D:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 13 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 16 dieser Dienstklasse;
5. In der Verwendungsgruppe E:
Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse;
6. In der Verwendungsgruppe P 1:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 12 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 13 dieser Dienstklasse;
7. In den Verwendungsgruppen P 2 und P 3:
a) Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse,
b) Beförderung nach einem in der Gehaltsstufe 13 der Dienstklasse III zurückgelegten Dienstjahr in die Gehaltsstufe 16 dieser Dienstklasse;
8. In den Verwendungsgruppen P 4 und P 5:
Beförderung innerhalb der Dienstklasse III nach acht Dienstjahren in die Gehaltsstufe 6 dieser Dienstklasse.
(6) Gemeindebeamte in der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a anwendbar sind, können mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach vier und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sechs in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden.
(7) Verdiente Beamte der Verwendungsgruppe A, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 lit. a nicht anwendbar sind, können bei einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn und bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach elf in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VIII befördert werden. In den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 10.000 können der 1. Stellvertreter des leitenden Gemeindebeamten sowie der Bauamtsleiter – wenn sie der Verwendungsgruppe A angehören – mit einer auf „ausgezeichnet“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach sieben und mit einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach neun in der Dienstklasse VII zurückgelegten Dienstjahren, wobei die Funktion durch mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein muß, in die Dienstklasse VIII befördert werden. Weiters können verdiente Beamte der Verwendungsgruppe B, auf welche die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 nicht anwendbar sind, bei einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung frühestens nach zehn in der Dienstklasse VI zurückgelegten Dienstjahren in die Dienstklasse VII befördert werden.
(8) Leitende Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe B, welche mangels einer entsprechenden Planstelle nicht in die höchste Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden können, können in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert werden, wenn ihr Monatsgehalt zu diesem Zeitpunkt mindestens dem Anfangsgehalt der Dienstklasse VII entsprechen würde.
(9) entfällt
(10) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche (pragmatische) Dienstverhältnis erfolgt in jener Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich bei Berücksichtigung der jeweiligen Vordienstzeiten (Vorrückungsstichtag) und bei Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 geregelten Beförderungsrichtlinien unter der Annahme einer auf „sehr gut“ lautenden Leistungsfeststellung ergibt.
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