(1) Für die Ernennung ist – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienste einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Gemeindedienst entspricht, sowie je nach Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Technischen Fachdienst vor der für Landesbeamte bestehenden Prüfungskommission bzw. der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst nach den Vorschriften des III. Abschnittes dieser Verordnung erforderlich. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung für den Gemeindefachdienst wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den Höheren Dienst oder den Gehobenen Gemeindedienst erfüllt.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gelten gleichzeitig als Definitivstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe.
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