(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 5 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 4 überstellen.
(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe P 4 kann der Gemeinderat nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P 3 überstellen.
(3) Ein Bediensteter, welcher nach Abs. 1 überstellt worden ist, darf nicht auch nach Abs. 2 überstellt werden.
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