Frauenförderprogramm
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziel des Frauenförderprogrammes
§ 4Frauenförderungsgebot
§ 5Öffentlichkeitsarbeit
§ 6Ausschreibung
§ 7Auswahlverfahren
§ 8Aus- und Weiterbildung
§ 9Zusammensetzung von Kommissionen
§ 10Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen undGleichbehandlungskommission
§ 11Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 12Zuständigkeit
§ 13Berichtspflichten
§ 14Dienstpflichten
Anl. 1Vorwort
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf alle Dienststellen des Landes mit Ausnahme der vom Wirkungsbereich der KRAGES erfassten Dienststellen (Frauenförderbereich Land) anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern
1. in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und
2. in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land erreicht ist.
(2) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(3) Aus der der Anlage zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1.
§ 3
§ 3 Ziel des Frauenförderprogrammes
(1) Ziel des Frauenförderprogrammes ist es, den Anteil der weiblichen Bediensteten
1. in allen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) im Wirkungsbereich jeder Dienststelle des Frauenförderbereiches Land und
2. in allen auf die einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) entfallenden Funktionen im gesamten Frauenförderbereich Land soweit zu erhöhen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern erreicht ist. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele sind insbesondere die bevorzugten Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen in leitende Funktionen.
(2) Fördermaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) sowie den Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in den einzelnen Verwendungsgruppen [Entlohnungsgruppen] im Wirkungsbereich einer Dienststelle sowie den Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Träger der auf eine Verwendungsgruppe [Entlohnungsgruppe] entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land) innerhalb der nächsten drei Jahre (Förderziel 1) bzw. sechs Jahre (Förderziel 2) ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den in der Anlage festgelegten Frauenanteil zu erhöhen.
§ 4
§ 4 Frauenförderungsgebot
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes (§ 2 Abs. 2 L-GBG) sind verpflichtet,
1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
3. ein bereits erreichtes Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern jedenfalls zu wahren,
4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele gemäß § 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Aufnahme in den Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Verhältnis der Ausgwogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich einer zum Frauenförderbereich Land gehörenden Dienststelle gegeben ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(3) Beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land gegeben ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(4) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen qualifizieren, vorrangig zuzulassen.
2. ABSCHNITT
FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN
§ 5
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im Landesdienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.
§ 6
§ 6 Ausschreibung
(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Der Ausschreibungstext hat bei einer Unterrepräsentation von Frauen (§ 2 Abs. 1) in einer bestimmten Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) folgenden Zusatz zu enthalten: “Die Dienstbehörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.”
§ 7
§ 7 Auswahlverfahren
(1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Als besonders geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele des § 3 und der Zielquote der Anlage sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen des § 4 wird die Bevorzugung von Frauen bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Zuweisung von Funktionen gegenüber männlichen Mitbewerbern angesehen. Lediglich bei Überwiegen von in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründen (persönliche und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) hat eine Bevorzugung zu unterbleiben. Soziale Kriterien dürfen allerdings nur soweit beachtet werden, als dem § 4 L-GBG nicht entgegensteht.
(3) Je geringer der Frauenanteil in einem Verwendungszweig ist, umso stärker sind Frauen in diesem Verwendungszweig zu bevorzugen, um die Ziele des § 3 zu erreichen.
§ 8
§ 8 Aus- und Weiterbildung
(1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Sie haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Während eines Karenzurlaubes können weibliche Bedienstete an Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen (auf freiwilliger Basis ohne Anspruch auf Bezüge und Reisekosten).
(2) Zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, sind bis zur Erreichung eines Verhältnisses der Ausgewogenheit Frauen bevorzugt zuzulassen. Ein bereits erreichtes Verhältnis der Ausgewogenheit ist jedenfalls zu wahren.
(3) Jede Dienststelle hat eine Liste der im Abs. 1 genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zugänglich regelmäßig aktualisiert kund zu machen.
§ 9
§ 9 Zusammensetzung von Kommissionen
(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.
(2) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.
§ 10
§ 10 Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen und Gleichbehandlungskommission
Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrau oder als Mitglied der Gleichbehandlungskommission Rücksicht zu nehmen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
§ 11
§ 11 Information über einschlägige Rechtsvorschriften
(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat jeder Dienststellenleiterin/jedem Dienststellenleiter, der Gleichbehandlungsbeauftragten und Gleichbehandlungskommission alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen zu übermitteln. Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat diese nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat die ihr/ihm zugegangenen für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und an die Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.
3. ABSCHNITT
UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN
§ 12
§ 12 Zuständigkeit
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt allen jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelgenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen beziehen, zu treffen haben.
§ 13
§ 13 Berichtspflichten
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat der Landesregierung bis zum 31. Jänner jedes dritten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2000, über den Stand der Verwirklichung und Frauenförderung im Landesbereich in den jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahren zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
(2) Die Berichte mit den Zielvorgaben für die nächsten drei Folgejahre sind im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organe zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote nicht erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden Gründe sowie die geplanten zur Erreichung des Zieles des Frauenförderprogrammes von den nach § 12 zuständigen Organwaltern ausführlich darzulegen.
§ 14
§ 14 Dienstpflichten
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür jeweils zuständigen Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 31-2016 Anlage APDF