(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat jeder Dienststellenleiterin/jedem Dienststellenleiter, der Gleichbehandlungsbeauftragten und Gleichbehandlungskommission alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen zu übermitteln. Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat diese nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat die ihr/ihm zugegangenen für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und an die Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.
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