(1) Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern
1. in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und
2. in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land erreicht ist.
(2) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(3) Aus der der Anlage zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden