Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrau oder als Mitglied der Gleichbehandlungskommission Rücksicht zu nehmen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
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