(1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Als besonders geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele des § 3 und der Zielquote der Anlage sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen des § 4 wird die Bevorzugung von Frauen bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Zuweisung von Funktionen gegenüber männlichen Mitbewerbern angesehen. Lediglich bei Überwiegen von in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründen (persönliche und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) hat eine Bevorzugung zu unterbleiben. Soziale Kriterien dürfen allerdings nur soweit beachtet werden, als dem § 4 L-GBG nicht entgegensteht.
(3) Je geringer der Frauenanteil in einem Verwendungszweig ist, umso stärker sind Frauen in diesem Verwendungszweig zu bevorzugen, um die Ziele des § 3 zu erreichen.
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