LandesrechtBurgenlandVerordnungenFrauenförderprogramm§ 14

§ 14Dienstpflichten

In Kraft seit 04. August 1999
Up-to-date

Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür jeweils zuständigen Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

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