(1) Die Gleichbehandlungskommission hat der Landesregierung bis zum 31. Jänner jedes dritten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2000, über den Stand der Verwirklichung und Frauenförderung im Landesbereich in den jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahren zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
(2) Die Berichte mit den Zielvorgaben für die nächsten drei Folgejahre sind im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organe zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote nicht erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden Gründe sowie die geplanten zur Erreichung des Zieles des Frauenförderprogrammes von den nach § 12 zuständigen Organwaltern ausführlich darzulegen.
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