(1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Sie haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Während eines Karenzurlaubes können weibliche Bedienstete an Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen (auf freiwilliger Basis ohne Anspruch auf Bezüge und Reisekosten).
(2) Zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, sind bis zur Erreichung eines Verhältnisses der Ausgewogenheit Frauen bevorzugt zuzulassen. Ein bereits erreichtes Verhältnis der Ausgewogenheit ist jedenfalls zu wahren.
(3) Jede Dienststelle hat eine Liste der im Abs. 1 genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zugänglich regelmäßig aktualisiert kund zu machen.
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