(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes (§ 2 Abs. 2 L-GBG) sind verpflichtet,
1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
3. ein bereits erreichtes Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern jedenfalls zu wahren,
4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele gemäß § 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Aufnahme in den Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Verhältnis der Ausgwogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich einer zum Frauenförderbereich Land gehörenden Dienststelle gegeben ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(3) Beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land gegeben ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(4) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen qualifizieren, vorrangig zuzulassen.
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