(1) Ziel des Frauenförderprogrammes ist es, den Anteil der weiblichen Bediensteten
1. in allen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) im Wirkungsbereich jeder Dienststelle des Frauenförderbereiches Land und
2. in allen auf die einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) entfallenden Funktionen im gesamten Frauenförderbereich Land soweit zu erhöhen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern erreicht ist. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele sind insbesondere die bevorzugten Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen in leitende Funktionen.
(2) Fördermaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) sowie den Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in den einzelnen Verwendungsgruppen [Entlohnungsgruppen] im Wirkungsbereich einer Dienststelle sowie den Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Träger der auf eine Verwendungsgruppe [Entlohnungsgruppe] entfallenden Funktionen im Frauenförderbereich Land) innerhalb der nächsten drei Jahre (Förderziel 1) bzw. sechs Jahre (Förderziel 2) ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den in der Anlage festgelegten Frauenanteil zu erhöhen.
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