Richtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen
Grundsätze
§ 2Auseinandersetzungsausschuß
§ 3Vermögensauseinandersetzung
§ 4Bewertung
§ 5Unbewegliches Vermögen
§ 6Darlehen und Rücklagen
§ 7Vermögensaufteilung
§ 8Abwasserbeseitigungsanlagen
§ 9Finanzielle Rechtsverhältnisse
§ 10Finanzvermögen
§ 11Bewegliches Vermögen
§ 12Bedienstete
§ 13Kosten
§ 14Inkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Grundsätze
(1) Bei Trennung einer Gemeinde (Stammgemeinde) in zwei oder mehrere Gemeinden ist das bisher der Stammgemeinde gehörende Vermögen durch Beschluß des Gemeinderates über ein vollständiges Übereinkommen über die Vermögensauseinandersetzung ohne Bindung an die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 auf die durch die Trennung neugebildeten Gemeinden (Trenngemeinden) aufzuteilen. Der § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Hat der Gemeinderat einen Beschluß auf Trennung gemäß § 9 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung oder auf Erstellung eines Planes über die Vermögensauseinandersetzung gefaßt und kommt binnen eines Jahres ab Beschlußfassung ein vollständiges Übereinkommen gemäß Abs. 1 nicht zustande, ist die Vermögensauseinandersetzung nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 11 durchzuführen.
§ 2
§ 2 Auseinandersetzungsausschuß
(1) Ein Verhandlungsausschuß (Auseinandersetzungsausschuß) hat ein vollständiges Übereinkommen über die strittigen Fälle der Vermögensauseinandersetzung zur Beschlußfassung im Gemeinderat vorzubereiten.
(2) Der Auseinandersetzungsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und aus je drei Mitgliedern der Ortsausschüsse, die von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind. Den Vorsitz im Auseinandersetzungsausschuß führt der Bürgermeister.
§ 3
§ 3 Vermögensauseinandersetzung
(1) Maßgebend für die Aufteilung sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung.
(2) Vor einer Gemeindetrennung ist eine Bewertung des gesamten Vermögens der Stammgemeinde durchzuführen. Grundlage hiefür bildet das Eigentumsverzeichnis der Stammgemeinde (§ 59 Burgenländische Gemeindeordnung).
(3) Von der Stammgemeinde ist eine Vermögensauseinandersetzung nach dem Stande des Vermögens am 1. Jänner jenes Jahres durchzuführen. In dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung beschlossen wird.
(4) Von den neugebildeten Gemeinden ist für den Trennungszeitraum, das ist die Zeit vom 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung gemäß Abs. 3 beschlossen wird bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung, eine Vereinbarung über die Änderung des Vermögens (ausgehend von der Vermögensauseinandersetzung nach Abs. 3) zu treffen. Diese Vereinbarung ist spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung zu treffen.
§ 4
§ 4 Bewertung
(1) Die Bewertung des hiefür der Stammgemeinde gehörenden Vermögens hat grundsätzlich nach den Werten des Eigentumsverzeichnisses der Stammgemeinde zu erfolgen.
(2) Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Auseinandersetzungsausschusses hat das Recht, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile an den Gemeinderat zu stellen.
§ 5
§ 5 Unbewegliches Vermögen
(1) Das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs, das öffentliche Gut und die Gebäude der Stammgemeinde fallen je nach Lage des Gutes den Trenngemeinden zu.
(2) Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Kindergärten sind auch dann in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen, wenn ihr Besitz mit der gesetzlichen Auflage belastet ist, daß sie für keine anderen als für Schul- oder Kindergartenzwecke verwendet werden dürfen.
(3) Sonstige Anlagen (Wasser-, Kanalanlagen etc.) fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
(4) Im Bau befindliche Anlagen, im Rahmen des Vermögens der Stammgemeinde sind durch Feststellung der bereits aufgewendeten Errichtungskosten zu bewerten und fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
§ 6
§ 6 Darlehen und Rücklagen
(1) In Darlehensverträge der Stammgemeinde tritt grundsätzlich jene Trenngemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet zu dessen Finanzierung das Darlehen aufgenommen wurde.
(2) Nicht gebundene Rücklagen der Stammgemeinde sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Bevölkerungszahl aufzuteilen.
(3) Gebundene Rücklagen der Stammgemeinde fallen jener Trenngemeinde zu, die für die Erfüllung des Zweckes dieser Rücklagen Sorge zu tragen hat.
§ 7
§ 7 Vermögensaufteilung
Mit Ausnahme der im § 8 genannten Abwasserbeseitigungsanlagen sind die gemäß § 4 bewerteten und den jeweiligen Trenngemeinden zuzuordnenden Vermögensbestandteile nach Abzug der noch aushaftenden Darlehensreste gegenüberzustellen. Die sich ergebenden Aktiva sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.
§ 8
§ 8 Abwasserbeseitigungsanlagen
(1) Gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden nach dem genehmigten und kollaudierten Projekt im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen. Dies gilt auch für aushaftende Darlehensreste sowie in den Fällen des § 5 Abs. 4.
(2) Die Betriebskosten für gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen.
§ 9
§ 9 Finanzielle Rechtsverhältnisse
(1) Die Trenngemeinde tritt in alle finanziellen Rechtsverhältnisse der Stammgemeinde ein, die sich auf das abzutrennende Gemeindegebiet der Stammgemeinde beziehen oder in anderer Art mit dem Gebiet der Trenngemeinde in Zusammenhang stehen.
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 gilt insbesondere für alle nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung einzuhebenden oder vorzuschreibenden Abgaben, Beiträge und Umlagen zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen neuen Gemeinde sowie für alle Bestandverträge.
§ 10
§ 10 Finanzvermögen
Das Finanzvermögen (Kassenbestände, Wertpapiere etc.) und das Umlaufvermögen (Forderung etc.) der Stammgemeinde sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.
§ 11
§ 11 Bewegliches Vermögen
Der Wert des beweglichen Sachanlagenvermögens (Inventargegenstände, Maschinen etc.) ist zwischen den Trenngemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 7 aufzuteilen.
§ 12
§ 12 Bedienstete
Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten der Stammgemeinde ist zwischen den Trenngemeinden einvernehmlich zu regeln.
§ 13
§ 13 Kosten
Die Kosten, die anläßlich einer Gemeindetrennung entstehen, sind einvernehmlich auf die Trenngemeinden aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
§ 14
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.