(1) Das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs, das öffentliche Gut und die Gebäude der Stammgemeinde fallen je nach Lage des Gutes den Trenngemeinden zu.
(2) Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Kindergärten sind auch dann in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen, wenn ihr Besitz mit der gesetzlichen Auflage belastet ist, daß sie für keine anderen als für Schul- oder Kindergartenzwecke verwendet werden dürfen.
(3) Sonstige Anlagen (Wasser-, Kanalanlagen etc.) fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
(4) Im Bau befindliche Anlagen, im Rahmen des Vermögens der Stammgemeinde sind durch Feststellung der bereits aufgewendeten Errichtungskosten zu bewerten und fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
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