§ 13 Kosten — Richtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen
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Die Kosten, die anläßlich einer Gemeindetrennung entstehen, sind einvernehmlich auf die Trenngemeinden aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
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