LandesrechtBurgenlandVerordnungenRichtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen§ 13

§ 13Kosten

In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date

Die Kosten, die anläßlich einer Gemeindetrennung entstehen, sind einvernehmlich auf die Trenngemeinden aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.

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