(1) Bei Trennung einer Gemeinde (Stammgemeinde) in zwei oder mehrere Gemeinden ist das bisher der Stammgemeinde gehörende Vermögen durch Beschluß des Gemeinderates über ein vollständiges Übereinkommen über die Vermögensauseinandersetzung ohne Bindung an die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 auf die durch die Trennung neugebildeten Gemeinden (Trenngemeinden) aufzuteilen. Der § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Hat der Gemeinderat einen Beschluß auf Trennung gemäß § 9 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung oder auf Erstellung eines Planes über die Vermögensauseinandersetzung gefaßt und kommt binnen eines Jahres ab Beschlußfassung ein vollständiges Übereinkommen gemäß Abs. 1 nicht zustande, ist die Vermögensauseinandersetzung nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 11 durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise