LandesrechtBurgenlandVerordnungenRichtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen§ 3

§ 3Vermögensauseinandersetzung

In Kraft seit 01. Januar 1996
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(1) Maßgebend für die Aufteilung sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung.

(2) Vor einer Gemeindetrennung ist eine Bewertung des gesamten Vermögens der Stammgemeinde durchzuführen. Grundlage hiefür bildet das Eigentumsverzeichnis der Stammgemeinde (§ 59 Burgenländische Gemeindeordnung).

(3) Von der Stammgemeinde ist eine Vermögensauseinandersetzung nach dem Stande des Vermögens am 1. Jänner jenes Jahres durchzuführen. In dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung beschlossen wird.

(4) Von den neugebildeten Gemeinden ist für den Trennungszeitraum, das ist die Zeit vom 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung gemäß Abs. 3 beschlossen wird bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung, eine Vereinbarung über die Änderung des Vermögens (ausgehend von der Vermögensauseinandersetzung nach Abs. 3) zu treffen. Diese Vereinbarung ist spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung zu treffen.

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