(1) Die Bewertung des hiefür der Stammgemeinde gehörenden Vermögens hat grundsätzlich nach den Werten des Eigentumsverzeichnisses der Stammgemeinde zu erfolgen.
(2) Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Auseinandersetzungsausschusses hat das Recht, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile an den Gemeinderat zu stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise