(1) In Darlehensverträge der Stammgemeinde tritt grundsätzlich jene Trenngemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet zu dessen Finanzierung das Darlehen aufgenommen wurde.
(2) Nicht gebundene Rücklagen der Stammgemeinde sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Bevölkerungszahl aufzuteilen.
(3) Gebundene Rücklagen der Stammgemeinde fallen jener Trenngemeinde zu, die für die Erfüllung des Zweckes dieser Rücklagen Sorge zu tragen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise