(1) Ein Verhandlungsausschuß (Auseinandersetzungsausschuß) hat ein vollständiges Übereinkommen über die strittigen Fälle der Vermögensauseinandersetzung zur Beschlußfassung im Gemeinderat vorzubereiten.
(2) Der Auseinandersetzungsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und aus je drei Mitgliedern der Ortsausschüsse, die von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind. Den Vorsitz im Auseinandersetzungsausschuß führt der Bürgermeister.
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