(1) Die Trenngemeinde tritt in alle finanziellen Rechtsverhältnisse der Stammgemeinde ein, die sich auf das abzutrennende Gemeindegebiet der Stammgemeinde beziehen oder in anderer Art mit dem Gebiet der Trenngemeinde in Zusammenhang stehen.
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 gilt insbesondere für alle nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung einzuhebenden oder vorzuschreibenden Abgaben, Beiträge und Umlagen zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen neuen Gemeinde sowie für alle Bestandverträge.
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