Mit Ausnahme der im § 8 genannten Abwasserbeseitigungsanlagen sind die gemäß § 4 bewerteten und den jeweiligen Trenngemeinden zuzuordnenden Vermögensbestandteile nach Abzug der noch aushaftenden Darlehensreste gegenüberzustellen. Die sich ergebenden Aktiva sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.
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