(1) Gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden nach dem genehmigten und kollaudierten Projekt im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen. Dies gilt auch für aushaftende Darlehensreste sowie in den Fällen des § 5 Abs. 4.
(2) Die Betriebskosten für gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen.
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