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Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen

In Kraft seit 10. Juli 1928
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen wird von der Landesregierung (Landesbauamt) unter Beachtung der Vorschriften der §§ 29 bis 36 des Straßenverwaltungsgesetzes besorgt. Hiezu bedient sich das Landesbauamt der zuständigen Baubezirksleiter unter Mitwirkung des Straßenbeirates des betreffenden Bezirkes. Im Gebiete der Städte Eisenstadt und Rust wird die Verwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen mit jener der gleichartigen Straßen des Bezirkes Eisentadt vereinigt.

§ 2

§ 2

(1) Von Seite des Landes werden die für die Verwaltung, Erhaltung und den Ausbau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Bauingenieure, das technische- und Kanzleipersonal sowie die Aufsichtspersonen (Straßenmeister) aus dem Personalstande des Landesbaudienstes unentgeltlich beigestellt.

(2) Hingegen sind die Bereisungs- bzw. Begehungsbauschbeträge der technischen Beamten und Straßenmeister wie auch die Bauzulagen und Projektierungsauslagen und die Dienstbezüge der Straßenwärter aus den seitens der Gemeinden zu leistenden Beiträgen (§ 32, Absatz 1, St.B.G.) zu bestreiten.

§ 3

§ 3

(1) Die Anstellung unter Berücksichtigung des nach § 34, St.B.G. eingeräumten Vorschlagsrechtes des Straßenbeirates und die dienstliche Verwendung der für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Straßenwärter erfolgt durch die Landesregierung, der Personalaufwand für diese Landesangestellten mit Ausnahme der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Kosten aus Landesmitteln bestritten werden, sind aus den seitens der Gemeinde zu leistenden Beiträgen (§ 32, Abs. 1, St.B.G.) dem Lande zu vergüten.

(2) Bisher als Straßenwärter verwendete Personen haben keinen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst und auf Weiterverwendung am bisherigen Dienstorte; sie können jedoch, wenn sie den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Landesstraßenwärter entsprechen, als solche in den Landesdienst aufgenommen werden.

(3) Wird ein Straßenwärter sowohl auf einer Landesstraße als auch auf einer Bezirksstraße verwendet, so belastet sein Personalaufwand die Gemeinden nur in dem Verhältnisse der Länge der betreffenden Bezirksstraße zur gesamten Dienststrecke.

§ 4

§ 4

(1) Die in den einzelnen Bezirken für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind nach Maßgabe des Bedarfes und der verfügbaren Geldmittel aus den Beiträgen der Gemeinden (§ 32, Abs. 1, St.B.G.) zu beschaffen. Dieses Inventar steht im Eigentum des Landes, darf jedoch nur für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen des betreffenden Bezirkes verwendet werden. Eine anderwärtige Verwendung derselben ist nur ausnahmsweise und gegen Einhebung entsprechender Abnützungsgebühren, deren Höhe fallweise vom Landesbauamte bestimmt wird, zulässig.

(2) Die Straßenbaumaschinen (Straßenwalzen, Lastkraftwagen u. dgl.) werden, wenn sie entbehrlich sind, gegen eine vom Landesbauamte festzusetzende Leih- und Abnützungsgebühr für die Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen beigestellt.

(3) Über die Art und Weise einer solchen leihweisen Verwendung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet endgiltig das Landesbauamt.

§ 5

§ 5

Abgesehen von dem in den §§ 2 bis 4 erwähnten Sach- und Personalaufwand sind aus den von den Gemeinden aufzubringenden Geldmitteln zu bestreiten:

a) alle Aufwendungen für die Instandhaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen samt Brücken und

b) die Kosten für den Ausbau bzw. Neubau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, insoweit sie nicht in den Leistungen der gemäß § 30 bzw. § 26 oder § 36 des St.B.G. Verpflichteten ihre Deckung finden.

§ 6

§ 6

Das seitens der Eisenbahnunternehmungen für die Erhaltung und den Ausbau von Eisenbahnzufahrtsstraßen zu leistende Drittel ist aus dem Gesamtaufwande für die betreffende Straße zu errechnen. Bei der Berechnung des Drittels sind die Mehrkosten, die auf Grund des § 13 des Gesetzes einer bestimmten Unternehmung zur Last fallen, zu berücksichtigen.

§ 7

§ 7

(1) Die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sind im Rahmen der alljährlich im Voranschlage hiefür vorgesehenen Geldmittel durchzuführen; Überschreitungen sind unzulässig.

(2) Mit dem Ausbau oder Neubau solcher Straßen darf erst dann begonnen werden, wenn die hiefür erforderlichen Geldmittel, wie auch alle Beitragsleistungen der Interessenten und die Naturalleistungen der an der Straße gelegenen Gemeinden vollkommen sichergestellt sind.

(3) Die technische Verwaltung, Leitung und Überwachung der Instandhaltung und des Ausbaues der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen eines Bezirkes wird von dem zuständigen Baubezirksleiter nach den Weisungen des Landesbauamtes gegen streng gesonderete Verrechnung für jeden Bezirk besorgt.

(4) Für umfangreichere Straßen- und Brückenbauten können auf die Dauer des Baues besondere Bauleistungen aufgestellt werden, die dem Landesbauamte, allenfalls dem Baubezirksleiter unterstellt sind.

§ 8

§ 8

(1) Für die im kommenden Jahre erforderlichen Ausgaben für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen jedes Bezirkes ist alljährlich von dem zuständigen Baubezirksleiter im Einvernehmen mit dem Straßenbeirat ein Voranschlag zu erstellen. Dieser Voranschlag, in dem die Aufwendungen für die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und die Erfordernisse für die Um- und Neubauten andererseits genau zu unterscheiden sind, ist bis längstens 15. Oktober jedes Jahres dem Landesbauamte vorzulegen. Er wird vom Landesbauamte vorzulegen. Er wird vom Landesbauamte überprüft und bildet die Grundlage für die Bemessung der von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Bezirksstraßenbeiträge.

(2) Soferne zwischen dem Baubezirksleiter und dem Straßenbeirate ein Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Landesregierung gelegentlich der Genehmigung des Voranschlages endgiltig.

§ 9

§ 9

(1) Auf Grund des genehmigten Voranschlages wird die Vorschreibung der errechneten Gemeindebeiträge nach dem vom Landesbauamte festgestellten Beitragsschlüssel (§ 32, Absatz 1 und 2, und § 36, Absatz 1, St.B.G.) von der Landesbuchhaltung vorgenommen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht einzuzahlen, widrigenfalls diese samt Nebengebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zwangsweise eingebracht werden.

(3) Vorstellungen gegen die Bemessung sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zahlungsauftrages beim Amte der Landesregierung einzubringen, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.

§ 10

§ 10

Die gemäß § 10, Absatz 1, durchgeführten Vorschreibungen sind nachträglich zu berichtigen, wenn sich im Laufe des Jahres eine Abänderung des gemäß § 9 genehmigten Voranschlages oder des ermittelten Beitragsschlüssels ergibt. Die solcherart errechneten Beitragserhöhungen werden nachträglich vorgeschrieben, die etwa sich ergebenden Mehrleistungen werden der Gemeinde auf den nächstjährigen Beitrag gutgeschrieben.

§ 11

§ 11

Die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen jedes einzelnen Bezirkes wird von der Landesbuchhaltung geführt, welche dem Straßenbeirate die fertiggestellte Jahresabrechnung zu übermitteln hat.

§ 12

§ 12

(1) Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge und Ersatzleistungen im Sinne der §§ 13, 14, 17 und 18 St.B.G. obliegt nach den Weisungen des Landesbauamtes den Baubezirksleitern. Die vereinnahmten Beiträge sind am Schlusse des Monates an das Landeszahlamt abzuführen. Bei den Baubezirksleitern sind allfällige Einwendungen gegen die Vorschreibung einzubringen, die der Landesregierung im Wege des Landesbauamtes zur Entscheidung vorzulegen sind.

(2) Zur Umwandlung von Geld- und Naturalleistungen und von Naturalleistungen in Geldleistungen ist die Bewilligung des Baubezirksleiters erforderlich.

§ 13

§ 13

Die zur Durchführung des Jahresvoranschlages erforderlichen Geldmittel werden von der Landesregierung auf Rechnung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge vorgestreckt.