LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerwaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen§ 10

§ 10

In Kraft seit 10. Juli 1928
Up-to-date

Die gemäß § 10, Absatz 1, durchgeführten Vorschreibungen sind nachträglich zu berichtigen, wenn sich im Laufe des Jahres eine Abänderung des gemäß § 9 genehmigten Voranschlages oder des ermittelten Beitragsschlüssels ergibt. Die solcherart errechneten Beitragserhöhungen werden nachträglich vorgeschrieben, die etwa sich ergebenden Mehrleistungen werden der Gemeinde auf den nächstjährigen Beitrag gutgeschrieben.

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