(1) Die Anstellung unter Berücksichtigung des nach § 34, St.B.G. eingeräumten Vorschlagsrechtes des Straßenbeirates und die dienstliche Verwendung der für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Straßenwärter erfolgt durch die Landesregierung, der Personalaufwand für diese Landesangestellten mit Ausnahme der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Kosten aus Landesmitteln bestritten werden, sind aus den seitens der Gemeinde zu leistenden Beiträgen (§ 32, Abs. 1, St.B.G.) dem Lande zu vergüten.
(2) Bisher als Straßenwärter verwendete Personen haben keinen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst und auf Weiterverwendung am bisherigen Dienstorte; sie können jedoch, wenn sie den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Landesstraßenwärter entsprechen, als solche in den Landesdienst aufgenommen werden.
(3) Wird ein Straßenwärter sowohl auf einer Landesstraße als auch auf einer Bezirksstraße verwendet, so belastet sein Personalaufwand die Gemeinden nur in dem Verhältnisse der Länge der betreffenden Bezirksstraße zur gesamten Dienststrecke.
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