(1) Auf Grund des genehmigten Voranschlages wird die Vorschreibung der errechneten Gemeindebeiträge nach dem vom Landesbauamte festgestellten Beitragsschlüssel (§ 32, Absatz 1 und 2, und § 36, Absatz 1, St.B.G.) von der Landesbuchhaltung vorgenommen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht einzuzahlen, widrigenfalls diese samt Nebengebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zwangsweise eingebracht werden.
(3) Vorstellungen gegen die Bemessung sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zahlungsauftrages beim Amte der Landesregierung einzubringen, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.
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