(1) Die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sind im Rahmen der alljährlich im Voranschlage hiefür vorgesehenen Geldmittel durchzuführen; Überschreitungen sind unzulässig.
(2) Mit dem Ausbau oder Neubau solcher Straßen darf erst dann begonnen werden, wenn die hiefür erforderlichen Geldmittel, wie auch alle Beitragsleistungen der Interessenten und die Naturalleistungen der an der Straße gelegenen Gemeinden vollkommen sichergestellt sind.
(3) Die technische Verwaltung, Leitung und Überwachung der Instandhaltung und des Ausbaues der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen eines Bezirkes wird von dem zuständigen Baubezirksleiter nach den Weisungen des Landesbauamtes gegen streng gesonderete Verrechnung für jeden Bezirk besorgt.
(4) Für umfangreichere Straßen- und Brückenbauten können auf die Dauer des Baues besondere Bauleistungen aufgestellt werden, die dem Landesbauamte, allenfalls dem Baubezirksleiter unterstellt sind.
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