Das seitens der Eisenbahnunternehmungen für die Erhaltung und den Ausbau von Eisenbahnzufahrtsstraßen zu leistende Drittel ist aus dem Gesamtaufwande für die betreffende Straße zu errechnen. Bei der Berechnung des Drittels sind die Mehrkosten, die auf Grund des § 13 des Gesetzes einer bestimmten Unternehmung zur Last fallen, zu berücksichtigen.
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