(1) Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge und Ersatzleistungen im Sinne der §§ 13, 14, 17 und 18 St.B.G. obliegt nach den Weisungen des Landesbauamtes den Baubezirksleitern. Die vereinnahmten Beiträge sind am Schlusse des Monates an das Landeszahlamt abzuführen. Bei den Baubezirksleitern sind allfällige Einwendungen gegen die Vorschreibung einzubringen, die der Landesregierung im Wege des Landesbauamtes zur Entscheidung vorzulegen sind.
(2) Zur Umwandlung von Geld- und Naturalleistungen und von Naturalleistungen in Geldleistungen ist die Bewilligung des Baubezirksleiters erforderlich.
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