(1) Die in den einzelnen Bezirken für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind nach Maßgabe des Bedarfes und der verfügbaren Geldmittel aus den Beiträgen der Gemeinden (§ 32, Abs. 1, St.B.G.) zu beschaffen. Dieses Inventar steht im Eigentum des Landes, darf jedoch nur für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen des betreffenden Bezirkes verwendet werden. Eine anderwärtige Verwendung derselben ist nur ausnahmsweise und gegen Einhebung entsprechender Abnützungsgebühren, deren Höhe fallweise vom Landesbauamte bestimmt wird, zulässig.
(2) Die Straßenbaumaschinen (Straßenwalzen, Lastkraftwagen u. dgl.) werden, wenn sie entbehrlich sind, gegen eine vom Landesbauamte festzusetzende Leih- und Abnützungsgebühr für die Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen beigestellt.
(3) Über die Art und Weise einer solchen leihweisen Verwendung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet endgiltig das Landesbauamt.
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