(1) Von Seite des Landes werden die für die Verwaltung, Erhaltung und den Ausbau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen erforderlichen Bauingenieure, das technische- und Kanzleipersonal sowie die Aufsichtspersonen (Straßenmeister) aus dem Personalstande des Landesbaudienstes unentgeltlich beigestellt.
(2) Hingegen sind die Bereisungs- bzw. Begehungsbauschbeträge der technischen Beamten und Straßenmeister wie auch die Bauzulagen und Projektierungsauslagen und die Dienstbezüge der Straßenwärter aus den seitens der Gemeinden zu leistenden Beiträgen (§ 32, Absatz 1, St.B.G.) zu bestreiten.
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