Abgesehen von dem in den §§ 2 bis 4 erwähnten Sach- und Personalaufwand sind aus den von den Gemeinden aufzubringenden Geldmitteln zu bestreiten:
a) alle Aufwendungen für die Instandhaltung der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen samt Brücken und
b) die Kosten für den Ausbau bzw. Neubau von Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, insoweit sie nicht in den Leistungen der gemäß § 30 bzw. § 26 oder § 36 des St.B.G. Verpflichteten ihre Deckung finden.
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