(1) Für die im kommenden Jahre erforderlichen Ausgaben für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen jedes Bezirkes ist alljährlich von dem zuständigen Baubezirksleiter im Einvernehmen mit dem Straßenbeirat ein Voranschlag zu erstellen. Dieser Voranschlag, in dem die Aufwendungen für die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und die Erfordernisse für die Um- und Neubauten andererseits genau zu unterscheiden sind, ist bis längstens 15. Oktober jedes Jahres dem Landesbauamte vorzulegen. Er wird vom Landesbauamte vorzulegen. Er wird vom Landesbauamte überprüft und bildet die Grundlage für die Bemessung der von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Bezirksstraßenbeiträge.
(2) Soferne zwischen dem Baubezirksleiter und dem Straßenbeirate ein Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Landesregierung gelegentlich der Genehmigung des Voranschlages endgiltig.
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