LandesrechtVorarlbergLandesesetzeWettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz

Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz

WGAG
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Gegenstand der Abgabe

(1) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals und von Glücksspielgeräten ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) Wettterminal im Sinne des Abs. 1 ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

(3) Glücksspielgerät im Sinne des Abs. 1 ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das zur Durchführung von Glücksspielen bestimmt ist und bei denen Spieler und Spielerinnen eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) sowie dem Spieler oder der Spielerin eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung über das Spielergebnis im Gerät selbst, zentralseitig oder auf sonstige Art und Weise erfolgt.

§ 2 § 2 Abgabenbefreiungen

Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Personen, welche eine Konzession nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes innehaben, unterliegen keiner Abgabe nach diesem Gesetz.

§ 3 § 3 Abgabepflichtige Person, Haftung

(1) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.

(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Konzession nach den §§ 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes haben müsste oder im Falle von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 des Glücksspielgesetzes jene Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Gerät aufgestellt oder betrieben wird.

(3) Der Eigentümer des Wettterminals oder Glücksspielgerätes und der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person über die für das Aufstellen oder den Betrieb verwendeten Räumlichkeiten haften neben der abgabepflichtigen Person, falls die Abgabe bei dieser nicht eingebracht werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person nachweist, dass er oder sie dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals und Glücksspielgeräten nicht zugestimmt hat, das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte nicht geduldet hat und das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen und dagegen vorgehen hätte können.

§ 4 § 4 Höhe der Abgabe

Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jedes einzelne Wettterminal 700 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem das Wettterminal betrieben oder aufgestellt wird. Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten beträgt für jedes einzelne Glücksspielgerät 1.000 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem das Glücksspielgerät aufgestellt oder betrieben wird.

§ 5 § 5 Festsetzung und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals oder Glücksspielgeräten. Ab Erteilung einer Bewilligung oder Erstattung einer Anzeige betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von deren Aufstellung oder Betrieb auszugehen, sofern die abgabepflichtige Person nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

(2) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb eines Wettterminals oder Glücksspielgerätes ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

§ 6 § 6 Überweisung durch die Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat die im Laufe eines Monats an sie entrichteten und von ihr eingehobenen Abgaben jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Landesregierung zu überweisen.

(2) Gleichzeitig mit der Überweisung der Abgabe hat die Gemeinde ein Verzeichnis über die von den einzelnen abgabepflichtigen Personen entrichteten und eingehobenen Abgaben vorzulegen.

(3) Als Entschädigung für die Tätigkeit bei der Einhebung der Abgabe kann die Gemeinde 10 % der eingehobenen Abgabe zurückbehalten.

§ 7 § 7 Überwachung

(1) Die Gemeinden werden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben von der Landesregierung beaufsichtigt.

(2) Ergeben sich aufgrund der Überprüfung der von den Gemeinden vorgelegten Abgabenverzeichnisse hinsichtlich der Abgabe Zweifel oder Unstimmigkeiten, so hat die Landesregierung die Gemeinde zur Vorschreibung einer allenfalls zu entrichtenden Ergänzungsabgabe anzuweisen.

§ 8 § 8 Anzeigepflicht

Die Gemeinde hat die ihr zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ohne Bewilligung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

§ 9 § 9 Übermittlung rechtskräftiger Entscheidungen

(1) Die Landesregierung hat der Gemeinde, in der die Betriebstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen über erteilte Bewilligungen, das Erlöschen und Ruhen von Bewilligungen sowie Bescheinigungen über die Kenntnisnahme von Anzeigen nach dem Wettengesetz betreffend Wettterminals zu übermitteln.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen betreffend das unrechtmäßige Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals nach dem Wettengesetz zu übermitteln.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen betreffend das unrechtmäßige Aufstellen oder Betreiben von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz zu übermitteln.

§ 10 § 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Abs. 3 dieses Paragrafen, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl.Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1992, Nr. 60/1994, Nr. 58/2001, Nr. 9/2011, Nr. 11/2012, Nr. 44/2013, Nr. 39/2018 und Nr. 19/2020, außer Kraft.

(3) Alle Veranstaltungen, die bisher Gegenstand einer Abgabe nach dem Kriegsopferabgabegesetz sind, unterliegen – ausgenommen das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals – bereits ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr der der Kriegsopferabgabe. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 11 § 11 Übergangsbestimmungen

(1) Das Land ist Gesamtrechtsnachfolger des mit § 10 Abs. 2 aufgelösten „Vorarlberger Landeskriegsopferfonds“. Das bei der Auflösung des Fonds laut Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2020 vorhandene Vermögen ist dem Landeshaushalt zuzuführen.

(2) Das Land hat sicherzustellen, dass den Kriegsopfern und ihren Angehörigen im selben Umfang wie bisher eine Unterstützung gewährt wird. Die bisherigen Unterstützungen umfassen die pauschalen Unterstützungsbeiträge, die Sonderunterstützungen im Falle der Bedürftigkeit sowie die Förderungen für die Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Landeskriegsopferfonds für das Jahr 2020 vorzulegen.

(4) § 3 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person nur dann haftet, wenn der Vertrag betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten, Glücksspielgeräten oder Wettterminals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder verlängert wurde.