§ 2 § 2Abgabenbefreiungen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Personen, welche eine Konzession nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes innehaben, unterliegen keiner Abgabe nach diesem Gesetz.
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