§ 6 § 6Überweisung durch die Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat die im Laufe eines Monats an sie entrichteten und von ihr eingehobenen Abgaben jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Landesregierung zu überweisen.
(2) Gleichzeitig mit der Überweisung der Abgabe hat die Gemeinde ein Verzeichnis über die von den einzelnen abgabepflichtigen Personen entrichteten und eingehobenen Abgaben vorzulegen.
(3) Als Entschädigung für die Tätigkeit bei der Einhebung der Abgabe kann die Gemeinde 10 % der eingehobenen Abgabe zurückbehalten.
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