(1) Das Land ist Gesamtrechtsnachfolger des mit § 10 Abs. 2 aufgelösten „Vorarlberger Landeskriegsopferfonds“. Das bei der Auflösung des Fonds laut Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2020 vorhandene Vermögen ist dem Landeshaushalt zuzuführen.
(2) Das Land hat sicherzustellen, dass den Kriegsopfern und ihren Angehörigen im selben Umfang wie bisher eine Unterstützung gewährt wird. Die bisherigen Unterstützungen umfassen die pauschalen Unterstützungsbeiträge, die Sonderunterstützungen im Falle der Bedürftigkeit sowie die Förderungen für die Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Landeskriegsopferfonds für das Jahr 2020 vorzulegen.
(4) § 3 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person nur dann haftet, wenn der Vertrag betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten, Glücksspielgeräten oder Wettterminals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder verlängert wurde.
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