§ 5 § 5Festsetzung und Entrichtung der Abgabe
In Kraft seit 01. Januar 2021
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(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals oder Glücksspielgeräten. Ab Erteilung einer Bewilligung oder Erstattung einer Anzeige betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von deren Aufstellung oder Betrieb auszugehen, sofern die abgabepflichtige Person nicht das Gegenteil glaubhaft macht.
(2) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb eines Wettterminals oder Glücksspielgerätes ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.
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