(1) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals und von Glücksspielgeräten ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) Wettterminal im Sinne des Abs. 1 ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
(3) Glücksspielgerät im Sinne des Abs. 1 ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das zur Durchführung von Glücksspielen bestimmt ist und bei denen Spieler und Spielerinnen eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) sowie dem Spieler oder der Spielerin eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung über das Spielergebnis im Gerät selbst, zentralseitig oder auf sonstige Art und Weise erfolgt.
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