(1) Die Landesregierung hat der Gemeinde, in der die Betriebstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen über erteilte Bewilligungen, das Erlöschen und Ruhen von Bewilligungen sowie Bescheinigungen über die Kenntnisnahme von Anzeigen nach dem Wettengesetz betreffend Wettterminals zu übermitteln.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen betreffend das unrechtmäßige Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals nach dem Wettengesetz zu übermitteln.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, rechtskräftige Entscheidungen betreffend das unrechtmäßige Aufstellen oder Betreiben von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz zu übermitteln.
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