§ 8 § 8Anzeigepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Gemeinde hat die ihr zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ohne Bewilligung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
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